Abweichende Abstandsregeln bei der Rehkitzrettung 2024

Seit diesem Jahr gelten weitere Teile der EU Durchführungsverordnung. Diese würde es auch Rehkitzretterinnen und Rehkitzrettern nicht erlauben, näher als 150m an z.B. Wohn- und Erholungsgebieten heranzufliegen.


Auf Weisung des Bundesministers für Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing, hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nun eine ab dem 20.03.2024 geltende Allgemeinverfügung (Aktenzeichen B5-30103-2024-01) erlassen, welche die Abstandsregeln für Drohnenflüge zu landwirtschaftlichen und Tierschutzzwecken lockert.

Für die Rehkitzrettung bedeutet das, dass mit einer Drohne mit einer MTOM (Maximum Take-off Mass) von 250g bis 25 kg (z.B. DJI M3T & M30T) in der Unterkategorie A3 der offenen Kategorie näher als 150 m an Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten herangeflogen werden darf.
Der Abstand muss dabei aber mindestens 10m und stehts größer als die Flughöhe sein (1:1-Regel).

Wichtig ist zu beachten, dass diese Ausnahmeregelung nicht für Drohnen gilt, die für Sport- und Freizeitzwecke geflogen werden und erst einmal nur bis zum 19.11.2024 gilt.

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ermöglicht die Allgemeinverfügung Rehkitzrettung auf über 90% mehr Flächen.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes
Neue Drohnenregeln: Bauern entlasten und Rehkitze schützen (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt)