Drohnenrecht: Ausnahmen zum Wildtierschutz
Abweichende Abstandsregeln bei der Rehkitzrettung
Die Nutzung von Drohnen in Europa sind verschiedene Betriebskategorien vorgesehen. Für den Wildtierschutz kommen in der Regel die „offenen“ Kategorie A2 (Betrieb in der Nähe von unbeteiligten Personen) und die „offenen“ Kategorie A3 (Betrieb fernab von unbeteiligten Personen) infrage.
Für den Drohnenflüge für den Tierschutz und die Wildtierrettung gelten Ausnahmeregeln, welchen den Einsatz in der „offenen“ Kategorie erleichtern. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung des Bundesverkehrsministeriums vom 20. November 2024 (Aktenzeichen: PG Unb LF 6312.1/5-4) ➚.
Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein.
Vorteile der Ausnahmeregel
Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. In der Praxis bedeutet dies für die Wildtierrettung und den Brutvogelschutz:
Vorteile der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A2
Gegenüber der Ausnahmeregel hat der Betrieb in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A2, welche für den Betrieb in der Nähe von unbeteiligten Personen vorgesehen ist, die folgende Anforderungen und Vorteile:
Der Betrieb in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A2 ermöglicht den den Betrieb ohne Anpassung der Flughöhe wenn in der Nähe von unbeteiligten Personen und Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten geflogen wird.